Artikel 12a der
Krankenpflegeversicherung Leistungsverordnung (KLV) legt die Leistungspflicht
im
Rahmen der obligatorischen
Grundversicherung fest:
1) Alle Basisimpfungen:
Diphtherie-Tetanus (Basisimpfung und alle Rappels nach dem 16. Altersjahr);
Poliomyelitis (Basisimpfung ohne Alterslimite); Pertussis (bis zum 16. Geburtstag); Hib (bis zum 5.
Geburtstag); MMR (ab Jahrgang
1964); Varizellen (zwischen 11 und 40 Jahren); Hepatitis B (in
jedem
Alter – ausser bei Berufsrisiko); HPV
(zwischen 11 und 19 Jahren, inklusive Nachholimpfung bis 2012 im
Rahmen kantonaler Impfprogramme) und Grippe
(ab 65 Jahren). Der Antrag auf Kostenübernahme der
Pneumokokkenimpfung (1 Dosis ab 65 Jahren) ist in Bearbeitung.
2) Ergänzende Impfungen: Pneumokokkenkonjugatimpfung (bis 2 Jahre) und Meningokokken C Impfung (je 1 Dosis mit 1-5
Jahren und mit 11-19 Jahren)
– aber nicht die ergänzende HPV-Impfung für 20-26 Jährige.
3) lmpfungen
für Risikopersonen [mit Ausnahme von Reiseimpfungen und Berufsexpositionen,
die
vom Arbeitgeber zu übernehmen sind]. Die
FSME-Impfung gilt als Basisimpfung für alle
Personen, die in
Endemiegebieten wohnen oder sich
zeitweise dort aufhalten; Hepatitis A für Personen mit chronischer
Hepatopathie, Kinder aus Ländern mit mittlerer
und hoher Endemizität, Drogen-injizierende Personen
und Männer mit sexuellen Kontakten zu
Männern.
Diese
Stellungnahme ist validiert und kann an
Krankenversicherungen weitergegeben werden.