Artikel 12a der Krankenpflegeversicherung Leistungsverordnung (KLV) legt die Leistungspflicht im

Rahmen der obligatorischen Grundversicherung fest:

 

1) Alle Basisimpfungen: Diphtherie-Tetanus (Basisimpfung und alle Rappels nach dem 16. Altersjahr);

Poliomyelitis (Basisimpfung ohne Alterslimite); Pertussis (bis zum 16. Geburtstag); Hib (bis zum 5.

Geburtstag); MMR (ab Jahrgang 1964); Varizellen (zwischen 11 und 40 Jahren); Hepatitis B (in jedem

Alter – ausser bei Berufsrisiko); HPV (zwischen 11 und 19 Jahren, inklusive Nachholimpfung bis 2012 im

Rahmen kantonaler Impfprogramme) und Grippe (ab 65 Jahren). Der Antrag auf Kostenübernahme der

Pneumokokkenimpfung (1 Dosis ab 65 Jahren) ist in Bearbeitung.

 

2) Ergänzende Impfungen: Pneumokokkenkonjugatimpfung (bis 2 Jahre) und Meningokokken C Impfung (je 1 Dosis mit 1-5 Jahren und mit 11-19 Jahren)

– aber nicht die ergänzende HPV-Impfung für 20-26 Jährige.

 

3) lmpfungen für Risikopersonen [mit Ausnahme von Reiseimpfungen und Berufsexpositionen, die

vom Arbeitgeber zu übernehmen sind]. Die FSME-Impfung gilt als Basisimpfung für alle Personen, die in

Endemiegebieten wohnen oder sich zeitweise dort aufhalten; Hepatitis A für Personen mit chronischer

Hepatopathie, Kinder aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, Drogen-injizierende Personen

und Männer mit sexuellen Kontakten zu Männern.

Diese Stellungnahme ist validiert und kann an Krankenversicherungen weitergegeben werden.